Absen­kung der Umsatz­steu­er ab dem 1. Juli 2020 – Was heißt das für das Bau­pro­jekt?

Pro­jekt­ent­wick­lung / Bau­wirt­schaft: Die Absen­kung der Umsatz­steu­er ab dem 1. Juli eröff­net neue Per­spek­ti­ven für die Abrech­nung von (Teil-) Leis­tun­gen durch die Steu­er­satz­än­de­rung. Für sämt­li­che Umsät­ze, die bis zum 30.6.2020 bewirkt wer­den, gilt der bis­he­ri­ge Regel­steu­er­satz von 19%; auf getä­tig­te Umsät­ze im Zeit­raum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt der redu­zier­te Steu­er­satz von 16%. Ab dem 1.1.2021 soll wie­der der bis­he­ri­ge Steu­er­satz von 19% zur Anwen­dung kom­men.
Alex­an­der Leh­nen
Alex­an­der Leh­nen, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer bei ARNE­CKE SIBETH DABEL­STEIN Rechts­an­wäl­te Steu­er­be­ra­ter Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbB

Seit dem 12.6.2020 liegt ein Geset­zes­ent­wurf zur Umset­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Coro­na-Kri­se vor (Zwei­tes Coro­na-Steu­er­ge­setz). Die Ver­ab­schie­dung des Geset­zes­ent­wurfs durch den Bun­des­tag ist für den 26.6.2020 vor­ge­se­hen. Fast zeit­gleich ver­öf­fent­lich­te des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums den Ent­wurf eines beglei­ten­den BMF-Schrei­bens zur Behand­lung der befris­te­ten Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze. In die­sem Zusam­men­hang stel­le ich nach­fol­gend die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und Stol­per­stei­ne für die Bau­wirt­schaft als auch für Pro­jekt­ent­wick­ler im Zusam­men­hang mit dem redu­zier­ten Umsatz­steu­er­satz vor.

Wer pro­fi­tiert von den Steu­er­satz­än­de­run­gen?

Wirt­schaft­lich neu­tral ist die Steu­er­satz­än­de­rung immer dann, wenn der Emp­fän­ger der (Bau-)Leistung voll vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist. Dies ist typi­scher­wei­se immer dann der Fall, wenn das spä­te­re fer­ti­ge Gebäu­de umsatz­steu­er­pflich­tig ver­mie­tet wird, z.B. ein Büro­ge­bäu­de. Für die­sen Sek­tor bringt die zwei­fa­che Umstel­lung der Steu­er­sät­ze zum 01.07.2020 und zum 01.01.2021 ins­be­son­de­re admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand bei inter­nen Pro­zes­sen mit sich.

Wer­den (Bau-)Leistungen aber an nicht – voll­stän­dig – vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­führt, kann durch eine (Teil-)Leistung in der Zeit zwi­schen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ein wirt­schaft­li­cher Vor­teil erreicht wer­den. Pro­fi­teu­re der tem­po­rä­ren Umsatz­steu­er­sen­kung sind daher Leis­tungs­emp­fän­ger, die bei der spä­te­ren Ver­mie­tung nicht oder nur teil­wei­se zur Umsatz­steu­er optie­ren kön­nen, z. B. bei Ver­mie­tung

  • von Woh­nun­gen
  • an Ban­ken
  • an Ver­si­che­run­gen
  • an Ärz­te
  • an Trä­ger der öffent­li­chen Hand
  • an gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen
  • an Schu­len und Bil­dungs­ein­rich­tun­gen oder
  • im Health Care Bereich (Kran­ken­häu­ser, Betreu­ungs- und Pfle­ge­hei­me)

Anwend­ba­rer Steu­er­satz bei Ist-/Soll­ver­steue­rung

Für die Fra­ge, wel­chem Steu­er­satz eine Leis­tung oder Teil­leis­tung unter­liegt, kommt es weder auf den Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts noch auf den Zeit­punkt der Rech­nungs­er­tei­lung an. Von Bedeu­tung ist nur, wann die (Teil-) Leis­tung aus­ge­führt wor­den ist. Die gilt sowohl für die Ist-Besteue­rung (Ermitt­lung der Umsät­ze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten) als auch für die Soll-Besteue­rung (Ermitt­lung der Umsät­ze nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten).

Umsatz­steu­er­lich gilt eine Bau­leis­tung dann als aus­ge­führt, sobald dem Auf­trag­ge­ber die Ver­fü­gungs­macht am Bau­werk ver­schafft wor­den ist. Dies geschieht in der Regel durch Über­ga­be und Abnah­me des fer­tig gestell­ten Werks. Hat sich bei­spiels­wei­se ein Bau­un­ter­neh­men ver­pflich­tet, ein Gebäu­de schlüs­sel­fer­tig bis zum 30.6.2020 zu errich­ten, gilt die Leis­tung des Bau­un­ter­neh­mers erst im Zeit­punkt der Abnah­me durch den Bau­herrn als aus­ge­führt. Geschieht dies erst im Zeit­raum zwi­schen dem 01.07.2020 und 31.12.2020, so unter­liegt die gesam­te Bau­leis­tung dem 16%igen Steu­er­satz.

Zieht der Käu­fer aller­dings noch im Juni in das Objekt ein, so ver­la­gert sich der Zeit­punkt der Abnah­me durch schlüs­si­ges Han­deln in der Regel auf Juni 2020. Der anzu­wen­den­de Steu­er­satz ist damit 19%.

Behand­lung von Teil­leis­tun­gen

Umsatz­steu­er­lich kön­nen Teil­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Ent­ste­hung der Steu­er und der Fra­ge nach dem anzu­wen­den­den Steu­er­satz eine ent­schei­den­de Rol­le spie­len und füh­ren anders als Anzah­lun­gen zur end­gül­ti­gen Ent­ste­hung der Umsatz­steu­er. So lie­gen Teil­leis­tun­gen vor, wenn die geschul­de­te Leis­tung wirt­schaft­lich betrach­tet nicht als Gan­zes, son­dern in Tei­len geschul­det und aus­ge­führt wird.

Wird eine Bau­leis­tung im Zeit­raum 2020 und 2021 erbracht, d. h. Fer­tig­stel­lung der Bau­leis­tung erfolgt erst im Jahr 2021, unter­liegt die gesam­te Bau­leis­tung dem Steu­er­satz von 19%, der ab 01.01.2021 wie­der anwend­bar sein soll. Wird die Bau­leis­tung aller­dings in meh­re­ren Teil­leis­tun­gen erbracht, ist für Teil­leis­tun­gen, die vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbracht – d. h. fer­tig­ge­stellt – wer­den, der Steu­er­satz von 16% anzu­wen­den.

Für Rech­nungs­emp­fän­ger, die nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind, kann sich die Umsatz­steu­er­sen­kung deut­lich auf die Höhe ihrer Auf­wen­dun­gen Bau­pro­jek­te aus­wir­ken. Bei einem Bau­vor­ha­ben in der Grö­ßen­ord­nung von 10 Mio. EUR und einer dar­auf ent­fal­len­den Umsatz­steu­er von 1,6 Mio. EUR bei einem Steu­er­satz von 16% redu­ziert sich die Steu­er­be­las­tung bereits um 300.000 EUR gegen­über dem ursprüng­li­chen Steu­er­satz von 19%.

Aner­ken­nung von Teil­leis­tun­gen

Damit es sich um eine umsatz­steu­er­lich anzu­er­ken­nen­de Teil­leis­tung han­delt, müs­sen nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung bzw. einem hier­zu ergan­ge­nen BMF-Schrei­ben fol­gen­de vier Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Wirt­schaft­li­che Teil­bar­keit – es muss sich um eine wirt­schaft­lich sinn­voll abgrenz­ba­re Leis­tung (Werk­lie­fe­rung- oder Werk­leis­tung) han­deln
  • Geson­der­te Abnah­me – der Leis­tungs­teil muss bei einer Werk­lie­fe­rung geson­dert abge­nom­men wer­den, bei einer Werk­leis­tung voll­endet oder been­det sein
  • Geson­der­te Ver­ein­ba­rung – es muss ver­ein­bart wor­den sein, dass für die Teil­leis­tung ent­spre­chen­de Teil­ent­gel­te zu zah­len sind
  • Geson­der­te Abrech­nung – über das Teil­ent­gelt muss geson­dert abge­rech­net wer­den

Die Bau­wirt­schaft führt in der Regel Werk­lie­fe­run­gen und Werk­leis­tun­gen nicht in Teil­leis­tun­gen, son­dern als ein­heit­li­che Leis­tun­gen aus, auch wenn vor Fina­li­sie­rung der Leis­tung regel­mä­ßig Abschlags­zah­lun­gen und teil­wei­se auch Vor­aus­zah­lun­gen geleis­tet wer­den.

Es ist jedoch mög­lich, Teil­leis­tun­gen für bestimm­te Leis­tungs­ab­schnit­te zu ver­ein­ba­ren, wenn die zu erbrin­gen­de Leis­tung wirt­schaft­lich teil­bar ist. Dabei müs­sen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer sich dar­über einig sein, dass die Gesamt­bau­leis­tung wirt­schaft­lich, recht­lich und tat­säch­lich in Teil­leis­tun­gen auf­ge­spal­ten wer­den soll. Nur eine ver­trags­mä­ßi­ge Auf­spal­tung reicht nicht aus. Es muss auch danach ver­fah­ren wer­den.

Wann eine Bau­leis­tung als Teil­leis­tung wirt­schaft­lich sinn­voll abgrenz­bar ist, lässt sich nicht immer ein­deu­tig bestim­men. Aller­dings haben sich in der Pra­xis eini­ge Fäl­le her­aus­kris­tal­li­siert, bei denen eine sinn­vol­le Teil­bar­keit von Bau­leis­tun­gen durch die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert wur­de. Ein hier­zu ergan­ge­nes BMF-Schrei­ben aus 2009 lis­tet diver­se Ein­zel­fra­gen auf, unter ande­rem:

Ver­pflich­tet sich bei­spiels­wei­se ein Bau­un­ter­neh­mer zu Ein­heits­prei­sen die Mau­er- und Beton­ar­bei­ten sowie den Innen- und Außen­putz an einem Bau­werk aus­zu­füh­ren, so han­delt es sich um Leis­tun­gen, die in Tei­len geschul­det und bewirkt wer­den, wenn die Mau­er- und Beton­ar­bei­ten geson­dert abge­nom­men und abge­rech­net wer­den. Bei Neu­bau­ten kön­nen Teil­leis­tun­gen im All­ge­mei­nen nur haus- und block­wei­se bewirkt wer­den.

Die Finanz­ver­wal­tung lässt hier­bei kei­ne geschoss­wei­se Auf­tei­lung bei her­kömm­li­cher Bau­wei­se und bei Ske­lett­bau­wei­se zu. Es bestehen kei­ne Beden­ken gegen eine haus- oder block­wei­sen Auf­tei­lung von Außen­putz­ar­bei­ten, Dach­de­cker­ar­bei­ten, Erd­ar­bei­ten oder Gas-, Was­ser-, Abwas­ser- und Elek­tro­in­stal­la­tio­nen in Teil­leis­tun­gen. Auch las­sen sich Gla­ser- und Klemp­ner­ar­bei­ten im Regel­fall stück­wei­se auf­glie­dern, je nach Art der Arbeit. Maler- und Tape­zier­ar­bei­ten kön­nen in der Regel nur nach Woh­nun­gen auf­ge­teilt wer­den, da eine raum­wei­se Auf­tei­lung von der Finanz­ver­wal­tung nicht akzep­tiert wird.

Nicht teil­bar hin­ge­gen sind die Lie­fe­rung des Mate­ri­als und das Ver­le­gen eines Par­kett­fuß­bo­dens. Aller­dings bestehen sei­tens der Finanz­ver­wal­tung kei­ne Beden­ken gegen die Auf­tei­lung der Boden­be­le­g­ar­bei­ten je Woh­nung oder Geschoss.

Im Stra­ßen­bau stel­len regel­mä­ßig fer­ti­ge Stra­ßen­bau­ab­schnit­te Teil­leis­tun­gen dar. Beim Neu­bau oder bei Stra­ßen­re­pa­ra­tur wird die Abnah­me eines lau­fen­den Meters nach Fer­tig­stel­lung nicht als Teil­leis­tung akzep­tiert.

Die vor­ge­nann­ten Bei­spie­le spie­geln nur eine gro­be Ein­tei­lung wie­der, wann eine Leis­tung im Sin­ne der Finanz­ver­wal­tung als teil­bar anzu­se­hen ist. Eine genaue Abgren­zung, inwie­weit die Ver­ein­ba­rung von Teil­leis­tun­gen bei Bau­leis­tun­gen mög­lich ist, lässt sich nur am Ein­zel­fall bestim­men.

Die Abnah­me der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Teil­leis­tun­gen ist nach Mei­nung der Finanz­ver­wal­tung zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für ihre steu­er­li­che Wir­kung, d. h. die Abnah­me muss, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart war, auch geson­dert schrift­lich vor­ge­nom­men wer­den.

Wei­ter ist dar­auf zu ach­ten, dass die Rechts­fol­gen der Abnah­me auch tat­säch­lich ein­tre­ten, da eine nur aus steu­er­li­chen Grün­den vor­ge­nom­me­ne Abnah­me einer Teil­leis­tung von der Finanz­ver­wal­tung nicht als Teil­leis­tung im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne aner­kannt wird. Schäd­lich für die Aner­ken­nung der Teil­leis­tung wäre hier­bei, wenn die zivil­recht­li­chen Fol­gen der Abnah­me, wie etwa die Umkehr der Beweis­last für Män­gel­an­sprü­che oder der Über­gang der Gefahr des Unter­gangs der Teil­leis­tung, nicht ein­tre­ten oder zwi­schen den Par­tei­en aus­ge­schlos­sen wer­den. Das blo­ße Hin­aus­schie­ben des Beginns der Gewähr­leis­tungs­frist – etwa auf die zeit­lich letz­te Teil­ab­nah­me – steht einer wirk­sa­men Abnah­me von Teil­leis­tun­gen hin­ge­gen nicht ent­ge­gen.

Bei Ein­heits­preis­ver­trä­gen ent­hal­ten Bau- bzw. Werk­ver­trä­ge ein Leis­tungs­ver­zeich­nis, das Men­gen­an­ga­ben, Prei­se und Leis­tungs­be­schrei­bung aus­weist. Nur wenn das Leis­tungs­ver­zeich­nis die bei­spiel­haft beschrie­be­nen Ein­zel­po­si­tio­nen unter Aus­weis eines geson­der­ten Ent­gelts ent­hält, kön­nen Teil­leis­tun­gen ange­nom­men wer­den.

Sofern kein Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­ten ist, muss aus dem Werk­ver­trag selbst her­vor­ge­hen, dass für Tei­le der Gesamt­leis­tung ein geson­der­tes Ent­gelt ver­ein­bart wur­de. Der geson­dert ver­ein­bar­te Leis­tungs­teil ist dann mit einer end­gül­ti­gen (Schluss-) Teil­ab­rech­nung abzu­rech­nen. Bei der Ver­ein­ba­rung eines Pau­schal­prei­ses für das gesam­te Bau­werk, ohne den Aus­weis von Teil­ent­gel­ten, schei­den Teil­leis­tun­gen regel­mä­ßig aus. Schäd­lich wäre in die­sem Zusam­men­hang auch, wenn Teil­leis­tun­gen fak­tisch teil­ab­ge­nom­men wer­den, ohne dass die zugrun­de­lie­gen­de Ver­ein­ba­rung ent­spre­chend abge­än­dert wur­de.

Es emp­fiehlt sich fol­gen­de Doku­men­te vor­zu­hal­ten, für den Fall einer Über­prü­fung durch die Finanz­ver­wal­tung:

  • Werk­ver­trag,
  • Leis­tungs­ver­zeich­nis,
  • Bau­ak­te,
  • Stun­den­lohn­zet­tel der Arbeit­neh­mer und
  • Bespre­chungs­pro­to­kol­le zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer.

Behand­lung von Vor­aus- und Anzah­lun­gen

Die Umsatz­steu­er und der damit ein­her­ge­hen­de Steu­er­satz in Fäl­len der Vor­aus­zah­lung bzw. Anzah­lung (Abschlags­zah­lung), also bei Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts vor Aus­füh­rung der (Teil-) Leis­tung, ent­steht in dem Zeit­punkt, indem das Ent­gelt ver­ein­nahmt wor­den ist. Wer­den Vor­aus- und Anzah­lun­gen vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.1.2020 ver­ein­nahmt, beträgt der dar­auf ent­fal­len­den Steu­er­satz 19%. Fol­gen­de Fäl­le kön­nen außer­dem auf­tre­ten:

  • Für Anzah­lun­gen, die vor dem 01.07.2020 geleis­tet wor­den sind und die sich auf nach dem 30.06.2020 und bis zum 31.12.2020 erbrach­te (Teil-) Leis­tun­gen bezie­hen, besteht die Mög­lich­keit, die Steu­er­satz­dif­fe­renz von 3% zurück zu erhal­ten. In der Regel erfolgt die­se über die Anrech­nung auf die Umsatz­steu­er in der (Schluss-)Rechnung für die (Teil-) Leis­tung.
  • Wer­den (Teil-) Leis­tun­gen nach dem 31.12.2020 erbracht und es erfol­gen Anzah­lun­gen in der Zeit zwi­schen dem 01.07. und 31.12.2020, so sind 3% ent­spre­chend bei der (Schluss-)Rechnung nach­zu­ver­steu­ern.

Der anzu­wen­den­de Steu­er­satz ist nicht von An- oder Vor­aus­zah­lun­gen abhän­gig und kann auch nicht durch die­se beein­flusst wer­den. Ent­schei­dend ist nur, wann eine Leis­tung aus­ge­führt wur­de. Eine Anzah­lung lie­fert dem­nach kei­ne Garan­tie auf den ver­min­der­ten Steu­er­satz von 16%.

For­ma­le Ver­ein­ba­rung von 19%-Klausel

Die Umsatz­steu­er ist auf Grund­la­ge des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses bzw. des Werk­lohns als Bemes­sungs­grund­la­ge zu ermit­teln. Haben die Par­tei­en einen Brut­to­preis gere­gelt, kann dies bei sich kurz­fris­tig ändern­den Steu­er­sät­zen zu Vor- oder Nach­tei­len bei der die Umsatz­steu­er schul­den­den Par­tei füh­ren.

Ver­ein­ba­ren die Par­tei­en eines Werk­ver­trags zur Errich­tung eines Gebäu­des bei­spiels­wei­se einen Bruttokaufpreis/Bruttowerklohn von 11,6 Mio. EUR unter der Annah­me, es gel­te der Steu­er­satz von 16% und erfolgt die Abnah­me des Bau­werks dann doch erst nach dem 31.12.2020, so beträgt die Umsatz­steu­er 19%.

Folg­lich wird eine Umsatz­steu­er in Höhe von 19%, die aus dem Betrag von 11,6 Mio. EUR her­aus­zu­rech­nen ist, geschul­det. Im Ergeb­nis erhält der Ver­käu­fer statt einem Net­to­kauf­preis von 10 Mio. EUR in die­sem Fall nur noch 9,74 Mio. EUR.

Haben die Par­tei­en kei­ne Ver­ein­ba­rung dar­über getrof­fen, ob der Kauf­preis inklu­si­ve oder exklu­si­ve Umsatz­steu­er zu ver­ste­hen ist, gilt der ver­ein­bar­te Preis als Brut­to­preis. Da dies grund­sätz­lich auch zwi­schen zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­ten Unter­neh­mern gilt, soll­te, ins­be­son­de­re wenn der ver­ein­bar­te Preis ein Net­to­kauf­preis ist, die­ser wich­ti­ge Punkt im Kauf­ver­trag bzw. Werk­ver­trag kei­nes­falls unge­re­gelt blei­ben.

Bei einem Net­to­preis ist die Umsatz­steu­er auf den ver­ein­bar­ten Preis auf­zu­rech­nen, sodass die­se zusätz­lich zu Preis/Werklohn zu leis­ten ist. Zivil­recht­lich spielt das eine ent­schei­den­de Rol­le, da nur bei einer Net­to­preis­ver­ein­ba­rung der Umsatz­steu­er­be­trag zu einem sepa­ra­ten ver­trag­li­chen Anspruch und somit zu einem selb­stän­dig ein­klag­ba­ren For­de­rungs­be­stand­teil wird und auf die­ser Basis etwai­ge Nach­zah­lun­gen oder Erstat­tung wegen einer Ände­rung des Steu­er­sat­zes gefor­dert wer­den kön­nen. Sofern bei Ver­trags­schluss der zutref­fen­de Steu­er­satz noch nicht ein­deu­tig zuor­den­bar ist, soll­te unbe­dingt ver­mie­den wer­den, einen fes­ten Umsatz­steu­er­be­trag im Ver­trag aus­zu­wei­sen. Eine Bezug­nah­me auf die „gesetz­li­che geschul­de­te Umsatz­steu­er“ reicht aus.

Wur­de im Kauf­ver­trag bzw. Werk­ver­trag ein Net­to­preis gere­gelt unter Aus­weis einer Umsatz­steu­er von „19%“ (anstatt „gesetz­li­cher USt“ oder „16%“), wird – sofern bereits der Ver­trag als Rech­nung gilt – auch die­ser zu hoch aus­ge­wie­se­ne Mehr­be­trag gegen­über dem Finanz­amt geschul­det. Bei einem Net­to­preis von 10 Mio. EUR beläuft sich die­ser Steu­er­mehr­be­trag auf 300.000 EUR. Eine nach­träg­li­che Berich­ti­gung ist aber mög­lich. Auch voll vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Käu­fer bzw. Auf­trag­ge­ber haben einen Nach­teil bei einem unrich­ti­gen Steu­er­aus­weis, da die­sen ein Vor­steu­er­ab­zug nur in gesetz­lich zuläs­si­ger Höhe zusteht.

Zivil­recht­li­che Ansprü­che aus Ver­trä­gen mit 19%-Klausel

Wur­de in einem Ver­trag ein Steu­er­satz von 19% fest­ge­schrie­ben, obwohl der anzu­wen­den­de Steu­er­satz nur 16% ist, stellt sich die Fra­ge, ob der zu hoch aus­ge­wie­se­ne Steu­er­be­trag auch tat­säch­lich geschul­det wird. Laut höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung steht dem Schuld­ner des Ent­gelts bei irr­tüm­lich zu hoch aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er ein auf § 812 i.V.m. §§ 157, 133 BGB gestütz­ter Anspruch auf Rück­zah­lung der im Preis rechts­grund­los wei­ter berech­ne­ten „Umsatz­steu­er“ zu. Die Steu­er­satz­dif­fe­renz ist ihm daher, falls er den Preis bereits an den Rech­nungs­aus­stel­ler gezahlt hat, von die­sem zurück­zu­zah­len.

Fazit

Unab­hän­gig davon, ob man sich aktu­ell in Ver­trags­ver­hand­lun­gen zu oder der Erfül­lungs­pha­se eines grö­ße­ren Bau- oder Ent­wick­lungs­vor­ha­bens befin­det, ist zu prü­fen, ob die tem­po­rä­re Steu­er­satz­än­de­rung vor­teil­haft sein kann oder im nega­ti­ven Fall Nach­tei­le bringt.

Der Autor ist neben sei­ner Tätig­keit bei ASD ARNE­CKE SIBETH DABEL­STEIN Mit­glied der Bun­des­fach­kom­mis­si­on Steu­ern beim Wirt­schafts­rat sowie Mit­glied des Steu­er­aus­schus­ses des ZIA Zen­tra­ler Immo­bi­li­en Aus­schuss e.V.